Aufgrund der zum 01.01.2003 in Deutschland ins nationale Recht umgesetzten vierten KFZ-Haftpflichtrichtlinie der EU wird nunmehr das bekannte System der "Grünen Karte", das die Regulierung von Inlandsunfällen mit Ausländerbeteiligung regelt, auf Unfälle übertragen, die sich innerhalb des EU-/EWR-Auslandes ereignen. Der in Deutschland lebende Geschädigte bzw. der ihn vertretende Anwalt kann die Schadensersatzansprüche nunmehr bei einem hier ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers in deutscher Sprache geltend machen.
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (Porsche-Fall)
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, S. 2086 f.
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur dann zulässig, wenn ein fabrikneues Auto erheblich beschädigt worden ist. Karosserie oder Fahrwerk des PKW müssen so stark beschädigt sein, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind.
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - Az. 14 U 268/02; NJW 2003, 3640
Betrieb eines Kraftfahrzeuges
Ein Schaden ist „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen –also objektiv nicht erforderlichen- Abwehr oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.
BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04
EU-Führerscheine - Anerkennung in Deutschland
Die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land muss in Deutschland anerkannt werden, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf der in Deutschland gegen ihn verhängten Sperrfrist erworben hat. Im konkreten Fall hatte der Betroffene seinen Wohnsitz in Österreich und dort 2002 die Fahrerlaubnis erworben. Zu diesem Zeitpunkt war die 1996 gegen ihn in Deutschland verhängte Sperrfrist von 18 Monaten abgelaufen. bei einer derartigen Sachlage müsse die Fahrerlaubnis auch ohne Untersuchung der Fahreignung umgeschrieben werden.
EuGH, Beschluss vom 06.04.2006, Az. C-227/05
Falschparker kann sich auch gegenüber Straßenbauunternehmer schadensersatzpflichtig machen
Ein Halteverbot nach § 12 I Nr. 6 a StVO mit zeitlicher Begrenzung und Zusatzschild “Wegen Straßenbauarbeiten” schützt den Straßenbauunternehmer auch hinsichtlich erlittener Vermögensschäden.
AG Waiblingen, Urteil vom 14. Dez. 2001 – 13 C 1266/01 NZV 2002, 272
Fahreridentifizierung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Lässt sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Betroffene nicht zur Sache ein, hält das erkennende Gericht ihn aber anhand des ihm vorliegenden schlechten Beweisfotos für überführt, dann muß es in seinem Urteil dies so begründen, dass es vom Rechtsmittelgericht nachvollzogen werden kann. Gegebenenfalls ist ein morphologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002 - 2 Ss OWi 227/02
Geschwindigkeitsüberschreitung, Messfehler
Durch den im Urteil anzugebenden Toleranzabzug werden alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Verfahren ausgeglichen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für darüber hinausgehende Messfehler gegeben sind.
BayOLG, Beschluss vom 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02, NZV 2003, S. 203
Gutachterkosten - Abrechnung nach Schadenshöhe
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Haushaltsführungsschaden - nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der Schadensersatzanspruch nach §§ 842 f. BGB umfasst nicht die unmöglich gewordene Haushaltsführungstätigkeit für den nichtehelichen Lebenspartner.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt zumindest voraus, dass die Hausarbeit, wenn nicht aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, so doch wenigstens auf der Grundlage einer rechtsverbindlichen Vereinbarung geleistet wird.
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2005 - 5 U 195/05, FamRZ 2005, 2069
HWS-Verletzung (Schleudertrauma)
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.
BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, NZV 2003, S. 167
Kaskoversicherung, nicht grob fahrlässiger Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß begründet dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation durch das Fahrverhalten eines Gelenkbusses, das für ihn gefahrträchtig abgelenkt wird.
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2000, 20 U 66/00
Anmerkung: Grundsätzlich kann sich die Vollkaskoversicherung bei einem normalen Rotlichtverstoß auf grobe Fahrlässigkeit berufen und den Versicherungsschutz ablehnen. Das OLG Hamm hat hier in einem Einzelfall eine Ausnahme gemacht!
Mietwagenkosten
1.) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss § 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04
Anmerkung:
Die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zu den Mietwagenkosten, die wir Ihnen hier ebenfalls auszugsweise dargestellt hatten, ist durch die Rechtsprechung des BGH in dem zitierten und den nachfolgend ergangenen Urteilen überholt. Im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung sollte jeder Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Kontakt mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens aufnehmen, um der zwischen Versicherungswirtschaft und Autovermietern geführten Auseinandersetzung zu entgehen.NATO-Truppenstatut - Zuständigkeit der BRD
Wird ein ziviler Angestellter der amerikanischen Streitkräfte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der nach deutschem Recht beschäftigt ist, von einem Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Streitkräfte geschädigt (hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden), so ist nach Art. VIII Abs. 5 NTS die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, für die Regulierung zuständig.
AG Kaiserslautern, Urteil vom 19.04.2006, Az. 8 C 348/06
Nichtbenutzung eines Radweges
Ein Radfahrer muss sich wegen der Nichtbenutzung eines vorhandenen Radweges ein hälftiges Mitverschulden am Zustandekommen seines Unfalls anrechnen lassen.
LG Schwerin, Urteil vom 15.08.2003 - Az. 6 S 144/03, NZV2004, 581
Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Kraftfahrzeugen
Weist das beschädigte Kfz einen guten Pflegezustand auf, so kann die dafür anzusetzende Nutzungsausfallentschädigung wegen der Langlebigkeit heutiger Fahrzeuge auch nicht mit Rücksicht auf sein relativ hohes Alter –hier: 12 Jahre- herabgemindert werden.
LG Kiel, Urteil vom 07. 06. 2001, NJW-RR 2001, 1606; jetzt ebenso AG Landstuhl und KG 12 U 2346/00, abgedruckt in VRS 104,21
Nutzungsausfallschaden und merkantiler Minderwert bei älterem Fahrzeug
1. Spielt das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwändige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadenabschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist.
2. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03; NZV 2005, 82 f.
Pflichtverletzung des Sachverständigen bei Restwertermittlung
1. Da der Sachverständige seine Restwertprognose auf der Basis von Angeboten örtlicher Gebrauchtwagenhändler abzugeben hat, muss er solche Angebote auch tatsächlich einholen.
2. Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn die vom Sachverständigen festgestellte untere Wertgrenze den tatsächlichen Wert um die Hälfte unterschreitet.
LG Köln, Urteil vom 26.06.2002 – 9 S 34/02, ähnlich auch Amtsgericht Gütersloh, Urteil vom 10.04.2002 – 10 C 593/01, beide Entscheidungen abgedruckt NZV 2002, 513 f.
Anmerkung: Nach dem seit dem 01.08.2002 geltenden neuen Schadensersatzrecht ist ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Regreß des Haftpflichtversicherers bei mehreren Obliegenheitsverstößen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04
Restwertbörsen im Internet und Wiederbeschaffungswert
Ein KFZ-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten "Sondermarkt" unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen.
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - Az. 22 U 190/03, NZV 2005, 44; LG Koblenz, Urteil vom 29.09.2004 - Az. 12 S 123/04, NZV 2005, 46
Sachverständigenkosten - Abrechnung nach Schadenshöhe
Ist bei Erteilung des Gutachtenauftrages eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart worden und besteht keine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB, so ist zunächst die übliche Vergütung zu bestimmen. Lässt sich eine übliche Vergütung nicht bestimmen, kann der Sachverständige seine Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
BGH, Urteile vom 04.04.2006 - Az. X ZR 80/05 und X ZR 122/05
Schadensersatz bei Ausweichen vor einem Tier?
1. Wenn ein Fahrer bei dem Versuch, einem Tier auszuweichen, ohne Zusammenstoß mit dem Tier die Gewalt über sein Fahrzeug verliert und dadurch einen Unfall verursacht, kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens als "Rettungskosten" nach § 63 I 1 VVG zustehen.
2. Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglichen mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichmanöver geboten war. Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der BGH bereits entschieden, dass die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, dass es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (BGH NJW 1997, 1012). Ob das gleiche bei einem Fuchs gilt, ist keine Rechtsfrage, die vom BGH geklärt werden kann, es handelt sich vielmehr um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, da es immer auf die konkreten Umstände ankommt. Anzeichen dafür, dass das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt hat, sind nicht ersichtlich.
BGH, Urt. vom 25.06.2003 - Az. IV ZR 276/02; NJW 2003, 2903 f.
Anmerkung: Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht geurteilt, dass der Fahrer das Ausweichen vor einem Fuchs nicht für nach den Umständen geboten halten durfte. Aus diesem Grund wurde die Klage auf Erstattung des Fahrzeugschadens letztlich abgewiesen.
Schadensersatz bei Totalschaden
1. Im Fall eines KFZ-Unfallschadens mit (wirtschaftlichem) Totalschaden hat der Geschädigte bei Veräußerung seines unreparierten Fahrzeuges Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen erzielbaren Restwertes. Er kann dabei nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
2. Das gilt nicht, wenn er beim Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengungen tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat oder hätte erzielen können. Dafür ist der zum Schadenersatz Verpflichtete darlegungs- und beweisbelastet.
3. Der Geschädigte verletzt nicht seine Schadensminderungspflicht, wenn er das beschädigte KFZ alsbald nach dem Eingang des Schadensgutachtens veräußert, ohne den Schädiger darüber in Kenntnis gesetzt zu haben.
4. Der Geschädigte hat außerdem Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Mietwagenkosten für die Zeit, bis er das als Ersatz angeschaffte Fahrzeug nutzen konnte abzüglich ersparter Eigenbetriebskosten von 10%, bei geringer Fahrleistung von 5% der Mietwagenkosten.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.11.2002 - 3 U 790/01, Mitteilungsblatt Arge VerkR 1/2003, S. 42
Sofortige Meldung des Unfalls durch Versicherten
Ein Autofahrer, der die Schadensersatzforderung eines Unfallgegners nicht innerhalb einer Woche seiner Versicherung meldet, kann unter Umständen den Versicherungsschutz verlieren.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin 5 Wochen nach einem Unfall der Versicherung lediglich den Ausgang des Gerichtsverfahrens mitgeteilt, in dem sie zur Zahlung verurteilt worden war. Das OLG Koblenz (10 U 68/00) hat das Verhalten als grob fahrlässig gewertet, da die Versicherung Grund und Höhe des vermeintlichen Haftpflichtanspruchs nicht habe überprüfen können. Deshalb müsse die Frau für den Unfallschaden selbst aufkommen.
Fazit: Nach einem Unfall sofort innerhalb von einer Woche Grundmeldung gegenüber dem Versicherungsvertreter und sinnvollerweise Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt wegen allseitiger Beratung.
Sorgfaltspflicht des Fußgängers bei Fahrbahnüberquerung
Ein Fußgänger, der mit einem an der Hand mitgeführten Fahrrad eine 6m breite Fahrbahn überqueren will, muss sicherstellen, dass er die Fahrbahn in einem Zuge überqueren kann; anderenfalls ist es ihm zumutbar, einen ca. 100m entfernten ampelgeschützten Überweg zu benutzen.
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2002 - 27 U 86/02, NZV 2003, S. 181
Verkehrsunfall PKW - Fußgänger
Ein Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat. Das Verschulden eines Kraftfahrers kann ferner dann als gering zu beurteilen sein, wenn der Geschädigte es versäumt hat, einen in unmittelbarer Nähe gelegenen, durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Überweg zu benutzen.
KG, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 12 U 4708/00
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Bei fiktiver Abrechnung der Schadensersatzansprüche sind vom Haftpflichtigen/Schädiger auch die sog. Verbringungskosten zu erstatten, da es sich insoweit um den für die Herstellung der beschädigten Sache notwendigen Geldbetrag im Sinne des § 249 S. 2 BGB handelt (vgl. OLG Dresden, DAR 2001, 455 f.)
AG Landstuhl, Urteil vom 28.09.2004 - 4 C 113/04
Verkehrsunfall PKW - Radfahrer
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den ihm durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden PKW entstandenen Schaden alleine zu tragen, wenn den PKW-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des PKW´s tritt in diesem Fall vollständig zurück.
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2003 - 14 U 222/02
Anmerkung: Nach dem neuen Schadensersatzrecht wäre diese Entscheidung so nicht ergangen, da der Zusammenstoß für den PKW-Fahrer dann kein unabwendbares Ereignis darstellt. Die Betriebsgefahr ist damit auch ohne Verschulden immer anzurechnen.
Wartepflicht bei irreführenden Blinkzeichen
Der wartepflichtige Fahrzeugführer darf der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtsberechtigten erst und nur dann vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eine eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und den Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtsberechtigten kreuzt.
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003, NJW-RR 2003, 975
Wiederbeschaffungwert - Ohne fachgerechte Instandsetzung keine 130%-Abrechnung
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind die Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
BGH, Urteile vom 15.02.2005 - Az. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04
