Göhring, Wallé & Meisinger
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Schadensersatz bei übergreifendem Feuer

Im Falle eines Brandes in einem Mietshaus ist wegen des Schadens, der durch Rauchgase, Rußpartikel und Hitzentwicklung entstanden ist, § 906 II 2 BGB entsprechend anwendbar auf das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke; es besteht kein Erfordernis einer Mehrheit von Grundstücken.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003 - 15 U 152/02; NJW-RR 2003, 1521

 Die Anwendbarkeit von § 906 II 2 BGB analog erleichtert die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche enorm, da nach dieser Vorschrift der Grundstücks- / Wohnungseigentümer verschuldenunabhängig auf Ersatz des entstandenen Schadens haftet. Zu dieser Problematik ausführlich auch AG Kusel, Az. 2 C 32/02

Selbsthilfe gegen Nachbars Wurzelüberwuchs - Kostenersatz

1. Das Selbsthilferecht nach § 910 I 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nicht § 1004 I 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat BGHZ 60, 235 [241f.] = NJW 1973, 703; BGHZ 97, 231 [234] = NJW 1986, 2640).

2. Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks "Störer" i.S. von § 1004 I BGB.

3. Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung von Senat, BGHZ 97, 231 [234] = NJW 1986, 2640; BGHZ 106, 142 [143] = NJW 1989, 1032; WM 1991, 1685 [1686]; NJW 1995, 395 = WM 1995, 76).

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03; NJW 2004, 603

Störerhaftung bei altersschwachen Bäumen

Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 BGB.

BGH, Urteil vom 21.03.2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 173

Verkehrssicherungspflicht beim Grenzbaum

1. Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

2. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet.

3. Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil des eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 33/04