Pflegeklausel
Ein Vertrag, in dem die Mutter ihrem Sohn ihren Grundbesitz gegen die Übernahme von Altenteilleistungen (Wohngeld, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld) überschreibt, ist im Falle der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim dahingehen auszulegen, dass an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen nunmehr Zahlungsverpflichtungen treten, die den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen.
BGH, Beschluß vom 23.01.2003 - V ZB 48/02, FamRZ 2004, 690 f.
Testament und Ehescheidung
Die Vorschrift des § 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht entsprechend anwendbar. Die gesetzliche Regelung soll einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und Bedachtem - Scheidung der Ehe des Erblassers - mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen. Es wird daher gesetzlich vermutet, dass der wirkliche Wille des Erblassers dahin ging, den Ehegatten nur in seiner Eigenschaft als Ehegatte zu bedenken. Im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkindern gilt diese gesetzliche Vermutung nicht, da hier regelmäßig nur ein Schwägerschaftsverhältnis, nicht aber eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Es können hier ganz unterschiedliche Motive für die Erbeinsetzung maßgebend gewesen sein.
BGH, Urteil vom 02.04.2003 - Az. IV ZB 28/02, NJW 2003, 2095
